Kriminalgericht - Dolmetscher und Übersetzer zu Berlin, Norbert Zänker & Kollegen Dolmetscher und Übersetzer in Berlin - Norbert Zänker & Kollegen: Kriminalgericht
Norbert Zänker & Kollegen
Dolmetscher und Übersetzer, Lietzenburger Str. 102, 10707 Berlin, Tel 030 88430250, Fax 030 88430260, post@zaenker.de    
 

Dienstaufsichtsbeschwerde vom 04.05.09

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Norbert Zänker, Dolmetscher und Übersetzer, Lietzenburger Str. 102, 10707 Berlin ,
Tel: 884 30 20

An:

Der Präsident des Landgerichts Berlin, Littenstr. 12-17, 10179 Berlin

04. Mai 2009



Aufsichtsbeschwerde


Sehr geehrter Herr Dr. Pickel,

ich beschwere mich über das dienstliche und fachliche Verhalten der Justizamts­rätin D. Hoffmann. Ich bitte, sie ihrer Funktion als Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin zu entheben.

Begründung

Das Vertrauen qualifizierter Berliner Gerichtsdolmetscher in die Bereitschaft der Beamtin, Recht und Gesetz anzuwenden, ist zerstört.

Ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln ist Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Justiz und Dolmetschern/Übersetzern. Berliner Gerichtsdolmetscher führen nachhaltig Klage, dass die Bezirksrevisorin im Kriminalgericht seit geraumer Zeit „einen Kampf gegen sie führe“. Diese Beschwerde ist aus folgenden Gründen berechtigt:

1.

Die Bezirksrevisorin hat durch verschiedene, sehr hohe Rückforderungen von Übersetzerhonoraren das Vertrauensverhältnis zwischen Gerichtsdolmetschern und Kriminalgericht schwer beschädigt, indem sie unvermittelt die durch die Berechnungs­stelle im Jahre 2004 gemachten Zusagen bzw. mit dieser getroffenen Vereinba­rungen nicht mehr einhielt.

Zum besseren Verständnis:

Die gerichtliche Vergütung der Dolmetscher/Übersetzer steht - historisch betrachtet - stets zehn Jahre still und wird dann der Geldentwertung und den allgemeinen Einkommenszuwächsen angepasst. Als zum 1.7.2004 das JVEG in Kraft trat, wodurch mit dem Entschädigungsprinzip gebrochen und das Vergütungs­prinzip eingeführt wurde, lagen im Bereich des Kriminalgerichts die Zeilensätze für Übersetzungen bei Euro 1,30 bis 2,70.

Honorare nach vielen Jahren ohne Erhöhung auf Euro 1,25 abzusenken, hätte zwar nicht zum „Stillstand der Justiz“ geführt, hätte aber auf Jahre Auseinander­setzungen und Streit bedeutet und jedenfalls der Prozessökonomie, vielleicht gar der Rechtsprechung, geschadet. In Anbetracht der nunmehr vom Gesetzgeber vorgesehenen „leistungsgerechten Vergütung“ war es auch nicht haltbar, hinter die bisherigen Zeilensätze der „Entschädigung“ zurückzufallen.

Die Zeilensätze nach JVEG betragen Euro 1,25, 1,85 und 4,00. Es ist leicht nachvollziehbar, dass bei einigen Sprachen eine Kürzung der Zeilensätze von Euro 2,10 auf 1,25, auch vor dem Hintergrund der Besoldungs- und Gehalts­entwicklung in den vielen Jahren bis 2004, nicht funktioniert hätte.

Der Unterzeichnete führte zwei persönliche Gespräche mit der Berechnungs­stelle (Herren Neumann und Fleischer) und wies auf diese Schwierigkeiten hin. Er regte an, die Euro 1,25 nicht anzuwenden, sondern alle aus dem Kriminal­gericht kommenden Texte, die ohnehin unstreitig sämtlich das JVEG-Kriterium „Verwendung von Fachausdrücken“ erfüllen, mit 1,85 zu vergüten. Die Gerichtsdolmetscher haben im Gegenzug angeboten, den Satz von Euro 4,00 grundsätzlich nicht zu beanspruchen. Dies sollte einen Ausgleich darstellen.

Die Berechnungsstelle hat sich diese umfassenden Darlegungen angehört, hat verdeutlicht, dass sie dies natürlich nicht allein entscheiden könne, und um Zeit gebeten, die Sache innerhalb des Hauses diskutieren und ggf. „absegnen“ zu lassen (O-Ton).

Zwar hat die Berechnungsstelle ihre innergerichtlichen Gesprächspartner damals nicht benannt, hat aber in ganz klaren Worten und unmissverständlich die behördliche Entscheidung für Euro 1,85 im zweiten Gespräch mit dem Unterzeichner bekannt gegeben. Diese Vereinbarung wurde sodann den Berliner Gerichtsdolmetschern mitgeteilt. Sie wurde bis Ende 2008 von allen Seiten eingehalten.

Nach Auskunft der Berechnungsstelle waren an dieser Vereinbarung nicht nur der Bezirksrevisor sondern auch der Präsident des Landgerichts (ggf. auch der Direktor des Amtsgerichts) beteiligt.

2.

Die Justizamtsrätin D. Hoffmann hat in ihrer Dienstanweisung vom 5. Januar 2009 in bewusster und gewollter Fehlzitierung des Kostenbeschlusses des Kammergerichts vom 19.12.2008 - 1 AR 1428/08 - der Berechnungsstelle mitgeteilt, dass „eine erhebliche Erschwernis nur in Ausnahmefällen vorliegt“.

Ein Richter des erkennenden Senats des KG hat auf Rückfrage eines Berufs­kollegen bestätigt, dass es sich bei dem Beschluss um einen Einzelfall-Beschluss, nicht um eine „Grund­satzent­schei­dung“ handele.

Mit obiger Manipulation verletzt die Justizamtsrätin vorsätzlich ihre Pflichten als auf Recht und Gesetz vereidigte Beamtin. Sie ist daher für diese Verwen­dung ungeeignet.

2.1

Eine Einschränkung der erheblichen Erschwernis auf „Ausnahmefälle“ wäre auch systemwidrig. Das JVEG sieht vielmehr für „außergewöhnlich schwierige Texte“ 4,00 Euro vor. An die „erhebliche Erschwernis“ der Übersetzung für Euro 1,85 können mithin nicht derart hohe Anforderungen gestellt werden, dass der Satz von Euro 4,00 ausgehebelt wird.

3.

Die Justizamtsrätin D. Hoffmann führt in ihrer Dienstanweisung vom 5. Januar 2009 aus, „dass nach der Kommentierung und meiner Rechtsauffassung derzeit bei folgenden Sprachen, die keine schwierigen Fremdsprachen darstellen, nur von einem Honorarsatz von 1,25 € .... auszugehen ist, sofern ....“.

Auf Anfrage hat die Justizamtsrätin bestätigt, dass sie selbst keine vertieften Kenntnisse in Fremdsprachen, Linguistik oder Translationswissenschaft hat. Woher sie ihre eigene „Rechtsauffassung“ fachlich ableitet, ist unbekannt.

Offenkundig ist hingegen, dass sie ihre „Rechtsauffassung“ nicht auf das JVEG stützt, denn dieses enthält ausdrücklich und gewollt keine Differenzierung nach Sprachen. Sollte sie, was zu vermuten ist, sich auf Entscheidungen zum früheren ZSEG stützen, wäre auch dies grob fehlerhaftes Verwaltungshandeln. In ihrer beruflichen Funktion muss die Justizamtsrätin wissen, dass ein erloschenes Gesetz nicht zur Stützung einer eigenen Auffassung heranzuziehen ist. Sollte sie sich dennoch auf alte ZSEG-Kommentare stützen, um Regelungen des JVEG auszuhebeln und dadurch Dolmetscher und Übersetzer zu schädigen, wäre dies verwerflich.

Da die Dienstanweisung in diesem Punkt gewollt contra legem erfolgte, ist die Justizamtsrätin für ihre derzeitige Funktion ungeeignet.

4.

Nach Angaben der Berechnungsstelle (Herren Anklam, Meschke, Syring) gegenüber verschiedenen Berufskollegen sei die Berechnungsstelle von der Bezirksrevisorin Justizamtsrätin D. Hoffmann angewiesen worden, die Erhöhungsanträge der Übersetzer, d.h. Rechnungen über Euro 1,85 pro Zeile, unbeachtet zu lassen. Dies solle grundsätzlich so sein, auch wenn die Übersetzer eine erhebliche Erschwernis ausdrücklich geltend machen.

Ein solches Handeln der Justizamtsrätin wäre unzulässig. Eine Weisung an nachgeordnete Bedienstete, die ihnen zugewiesene Funktion nicht zu erfüllen, um damit die Übersetzer von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten, ist eine schwere Verfehlung.

Sollte die Justizamtsrätin diese Weisung bestreiten, bitte ich Sie, zunächst durch Befragung der Mitarbeiter der Berechnungsstelle zu prüfen, ob und inwieweit die Berechnungsstelle die hundertfache Verweigerung der Prüfung der Erschwer­­nis­gründe und Bescheidung der Erhöhungsanträge der Übersetzer „aus eigenem Antrieb“ betreibt.

5.

Auch ist es unzulässig, den obigen Kostenbeschluss des KG zur Grundsatz­entscheidung hochzustilisieren. Die Justizamtsrätin hat nach eigener Angabe etwa dreißig Übersetzungen von Anklagen „durchgewunken“ bis sie eine fand, die geeignet war, einen Kostenbeschluss in ihrem Sinne zu erwirken. Am Stamm­tisch ihrer Berufskollegen mag sie damit als pfiffig gelten. Ordentliches Verwal­tungshandeln ist dies nicht.

6.

Die in der erwähnten Weisung vom 5.1.2009 enthaltene Liste der „Sprachen, die keine schwierigen Fremdsprachen darstellen“ ist Quatsch.

Unabhängig von sich sofort aufdrängenden, auch eher putzigen Fragen, wie


  • bekommt ein Deutscher mehr für eine Übersetzung ins Vietnamesische als ein Vietnamese für die Übersetzung ins Deutsche?
  • ist Bosnisch teurer als Serbisch?
  • ist eine Übersetzung ins Spanische für Argentinien teurer als die für Spanien?
  • ist Tschechisch schwieriger als Polnisch?
  • hat nicht Englisch doppelt so viele Wörter wie Deutsch?
  • ist Brasilianisch eine Sprache?
  • wenn Portugiesisch für Angolaner oder Mosambikaner übersetzt wird, ist es dann wie lateinamerikanisches Spanisch höher zu vergüten?
  • ist die innersprachliche Übersetzung bei den „Listensprachen“ eine erhebliche Erschwernis?


lässt das Gesetz keinerlei Spielraum dafür, ein neues Kriterium „schwierige Fremdsprachen“ zu erfinden.

Nachdem das JVEG mit dem erklärten Ziel der Verringerung von Auseinander­setzungen zwischen Kostenbeamten und Leistungsträgern angetreten ist (vgl. die vom Unterzeichner der Berechnungsstelle übergebene Gesetzesbegründung), ist es im Sinne einer ordentlichen Justizverwaltung auch untunlich, ohne Not neue Gräben aufzureißen, die auf Jahre hinaus Kräfte binden.

Der Justizamtsrätin ist ein Blick ins Gesetz zuzumuten. Im JVEG wird vom Übersetzungsprozess gesprochen. Es heißt dort in § 11 Abs. 1: „Ist die Übersetzung ... erheblich erschwert ...“. Von „schwierigen Fremdsprachen“ - was auch immer das sei - ist dort überhaupt keine Rede. Der Übersetzungs­prozess kann, was wissenschaftlich unbestritten ist, in und aus allen Sprachen erheblich erschwert sein.

Eine Weisung, den Übersetzungsprozess bei „Anklageschriften in landgericht­lichen Strafverfahren oder ähnlichem“ in allen Listensprachen ohne weitere Prüfung als nicht erheblich erschwert zu betrachten, sofern keine anderen Erschwernisgründe vorliegen, ist rechtswidrig. Der damit beabsichtigte Ausschluss des Kriteriums juristische Fachausdrücke ist durch das Gesetz nicht gedeckt.


Zu weiteren Angaben und Auskünften stehe ich zur Verfügung. Eine kurz­fristige Lösung des zugrunde liegenden Konflikts sollte darin bestehen, die Vereinbarung von 2004 weiter gelten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen


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Schreiben an Große Strafkammern vom 19.06.09

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Norbert Zänker, Dolmetscher und Übersetzer, Lietzenburger Str. 102, 10707 Berlin,
Tel 884 30 20, Fax 88 43 02 60  
  
19. Juni 2009

Gerichtsdolmetscher in Moabit im Streit mit der Verwaltung

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich möchte Sie darauf einstimmen, dass die Zahl der Anträge auf richterliche Festsetzung von Übersetzungshonoraren zunehmen wird, und "um gut Wetter bitten".

Eine Bezirksrevisorin beim LG (Moabit) bestreitet die über vier Jahre anstandslos funktionierende Praxis, dass gerichtliche(!) Schriftstücke entsprechend dem JVEG mit Euro 1,85 pro Zeile abgerechnet werden, weil sie erheblich erschwert sind.

Zum besseren Verständnis: Der höchste Zeilensatz von Euro 4,00 wird von den Übersetzern in aller Regel gar nicht gefordert, der unterste Satz von Euro 1,25 soll auf einfache Übersetzungen (also solche ohne Fachausdrücke) angewandt werden.

Wirtschaftlich betrachtet wirft eine Kürzung der Zeilensätze die Übersetzer für Polnisch oder Türkisch auf das Niveau von 1995 zurück. Dies können und wollen die für das Kriminalgericht schnell und zuverlässig arbeitenden Übersetzer nicht hinnehmen.

Daher meine Bitte: Wenn die Verwaltung Druck macht, was Richter in einigen Fällen berichten, widerstehen Sie. Und ärgern Sie sich nicht über die Festsetzungsanträge.

Mit freundlichen Grüßen

 

Norbert Zänker

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Resolution vom 03.07.09

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Resolution

der Zusammenkunft der Gerichtsdolmetscher beim Kriminalgericht:

Die für Amtsgericht Tiergarten, Landgericht Berlin, Amtsanwaltschaft Berlin und Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin tätigen beeidigten Dolmetscher sind empört über das Vorgehen der Bezirksrevisorin Hoffmann und die Versuche der Verwaltung, Übersetzungshonorare um über 30 Prozent zu kürzen.

Auch wenn die Dolmetscher und Übersetzer Verständnis dafür haben, dass in der jetzigen wirtschaftlichen Situation Erhöhungen der Honorare nicht zu erwarten sind, stößt es auf völliges Unverständnis, dass die Verwaltung meint, durch Missachtung der Regelungen des JVEG Kürzungen von € 1,85 auf € 1,25 durchsetzen zu wollen.

Forderungen

Wir fordern Zahlung des im JVEG vorgesehenen Zeilensatzes von € 1,85 für gerichtliche Schriftstücke, also Texte, die mehr als vereinzelte juristische Fachausdrücke enthalten, sowie für schwer lesbare Texte oder anderweitig erheblich erschwerte Übersetzungen.

Wir fordern die sofortige Rücknahme der (Teil-)Rückforderungen bereits gezahlter Vergütungen für Übersetzungen.

Wir fordern die Erstattung erfolgter Rückzahlungen.

Wir fordern die Rücknahme der rechtswidrigen Weisung der Bezirksrevisorin Hoffmann an die Berechnungsstelle, die Anträge der Übersetzer auf Vergütungserhöhung wegen Erschwernis unbeachtet zu lassen.

Wir fordern Barzahlung aller Dolmetschervergütungen, wenn der Dolmetscher dies wünscht. Hilfsweise fordern wir die sofortige Rückkehr zu der vom Vizepräsidenten des LG bei der Einführung der unbaren Zahlung zugesicherten Überweisung binnen 14 Tagen.

Wir fordern die Einstellung der Berechnungsstellenpraxis, einen richterlich angewiesenen Zeilensatz von € 1,85 eigenmächtig oder auf rechtswidrige Weisung der Bezirksrevisorin Hoffmann hin zu streichen.

Diese Resolution wurde am 3.7.2009 von der Zusammenkunft der Gerichtsdolmetscher beim Kriminalgericht (bei einer Enthaltung) einstimmig verabschiedet.

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Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03.07.09

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Norbert Zänker, Dolmetscher und Übersetzer, Lietzenburger Str. 102, 10707 Berlin ,
Tel: 884 30 20

An:

Der Präsident des Landgerichts Berlin, Dienststelle Moabit, Turmstr. 91, 10559 Berlin,
Fax: 90 14 20 10

03.07.09


Dienstaufsichtsbeschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beschwere mich über das dienstliche Verhalten der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin, Frau D. Hoffmann.

Mit Schreiben vom 21.01.2009 hat Ihre Bedienstete die Berechnungsstelle aufgefordert, meine Rechnung 85063 vom 31.10.2008 um Euro 36,93 zu kürzen.

Die meisten Kollegen sagen in einem solchen Fall, "wegen der Summe kann ich nicht dreimal hin und her schreiben" und buchen den Betrag aus. Ich nicht, denn das Vorgehen der Bezirksrevisorin hat Methode.

Die Bezirksrevisorin kennt ausweislich ihrer o.a. Weisung die Akte. Aus der Akte weiß sie, daß die Haftprüfung für den Saal der Großen Strafkammer angesetzt war (und nicht beim Haftrichter).

Ein kundiger Dolmetscher mußte also - wie auch die sachkundige Bezirksrevisorin - davon ausgehen, daß die Haftprüfung in die Hauptverhandlung übergehen soll. Dafür einen Zeitrahmen von ca. 15 Minuten anzusetzen, und zwar als die vom Dolmetscher maximal vorzuhaltene Zeit (!), ist nicht nur irrig.

Wenn Ihre Bedienstete also in voller Kenntnis der Tatsachen die Berechnungsstelle zu fehlsamem Handeln anweist, um Dolmetschern die ihnen zustehende Vergütung zu entziehen, ist dies unzulässiges Verwaltungshandeln. Auch bei nur € 32,73.

Ich bitte dringend, auch aufgrund der vielen ähnlichen Vorfälle, die bei der heutigen Gerichtsdolmetscherzusammenkunft von Betroffenen geschildert wurden, Ihre Bedienstete auf ihre Pflichten als Beamtin hinzuweisen und Sorge zu tragen, daß eine Wiederholung willkürlicher Kürzungen nicht vorkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Zänker